Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Klienten

Abgabenänderungsgesetz 2016

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. ...mehr

Zeitpunkt der Erfassung mobiler Umsätze in der Registrierkasse?

Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. ...mehr

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben. ...mehr

Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. ...mehr

SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. ...mehr

Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen? ...mehr

Was ist beim Mitarbeitergespräch zu beachten?

In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. ...mehr

Abgabenänderungsgesetz 2016

Illustration

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen. 

Einkommensteuergesetz

Kfz-Sachbezug

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit) die Höhe des Sachbezugs aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kfz mit Verordnung festzulegen, sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen (Elektrofahrzeuge).

Nettolohnvereinbarung

Die Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert. In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht (vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen Schwarzlohnzahlungen. 

Lohnzettel

Der Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll entfallen.

Kinderfreibetrag

Steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen berücksichtigt werden.

Umsatzsteuergesetz

Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen

Die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.

Vorsteuerberichtigung

Die Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken € 1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.

Kleinunternehmer

Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.

Stand: 28. Dezember 2016

Bild: arsdigital - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK