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Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. ...mehr

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Sonderbestimmungen zur KESt neu

Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden Substanzgewinne in der Regel mit 25 % besteuert. ...mehr

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Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

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Grundsätzlich gilt: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Das bedeutet: eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Mit der Einführung der neuen Regelungen gibt es nun zwei unterschiedliche Arten der Kapitalerträge. Jene Erträge, für die die Kapitalertragsteuer von 25 % gilt, und jene, die mit dem progressiven Steuersatz (darunter fallen unter anderem Privatdarlehen) besteuert werden. Auch hier gilt: Nur Verluste derselben Art dürfen ausgeglichen werden.

Verlustausgleich durch die Bank

In der Regel erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (z.B. Bank). Die Bank übernimmt die Verrechnung allerdings nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung durch die Bank sind daher Treuhandkonten und betriebliche Depots.

Für Einkünfte von 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt seitens der Bank eine Aufrollung am Anfang des Jahres 2013. Im Jahr 2013 wird dann eine laufende Verlustverrechnung vorgenommen.

Tipps zur Optimierung der Verlustverrechnung

Durch diese Regelung ist es empfehlenswert, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren. So können die Verluste verwertet und die Besteuerung verringert werden.

Dies ist z.B. möglich durch die Ausschüttung einer GmbH noch am Jahresende. Verluste aus Einkünften, die mit 25 % besteuert werden, dürfen mit Gewinnen aus einer Ausschüttung verrechnet werden.

Eine andere Möglichkeit ist der Verkauf von Wertpapieren – z.B. Aktien. Mit einem Gewinn daraus können Verluste ausgeglichen werden. Danach können die Aktien wieder gekauft werden. Solange der Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt, sieht die Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Ein Verkauf an die Bank (z.B. bei Anleihen) mit einem darauffolgenden Rückkauf ist nicht möglich.

Stand: 05. Juli 2012

Bild: Pierre-Yves Babelon - Fotolia.com

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