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Steuernews für Ärzte

Ist ein Vertretungsarzt selbständig tätig?

Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zulässig. ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln. ...mehr

Neue Kontrollen in der Arztpraxis

Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. ...mehr

Änderungen bei Vermietung von Wohngebäuden

Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung ...mehr

Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte. ...mehr

Aufklärung – therapeutisches Privileg

Es muss letztlich den persönlichen Motiven des Patienten obliegen, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung entscheiden zu können. ...mehr

Kulturlinks – Frühling 2016

Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Änderungen bei Vermietung von Wohngebäuden

Illustration

Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung

Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln – von der liegt allerdings derzeit nur ein Entwurf vor.

Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen bisher freiwillig auf 10 Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nunmehr nur auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.

Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun zwingend auf 15 Jahre (bisher 10 Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch). Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.

Weiterverrechnung der Betriebskosten

Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: ah_fotobox - Fotolia.com

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