Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?

Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten

Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. ...mehr

Wie können angestellte Ärzte und Ordinationsmitarbeiter schon seit Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?

Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. ...mehr

Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum

Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt. ...mehr

Kulturlinks – Frühling 2019

Im Frühling 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?

Illustration

Kfz-Aufwendungen sind bei Prüfungen der Finanz ein häufiges Thema. Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Im Folgenden finden Sie dazu die wesentlichen Bestimmungen.

Ausmaß der betrieblichen Nutzung

Ob das Kfz eines selbständigen Arztes Privat- oder Betriebsvermögen ist, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien durch den Betriebsinhaber grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein.

Kfz im Betriebsvermögen

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Der Aufwand ist um einen einer allfälligen Privatnutzung entsprechenden Teil zu kürzen.

Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 zu berücksichtigen.

Auch die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren ist für Pkw und Kombi zu beachten, bestimmte Kleinbusse und Klein-Lkws sind nicht an die Mindestnutzungsdauer gebunden.

Wird der Pkw geleast, so sind bei einem Finanzierungsleasing anstelle der AfA in der Regel die Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten (Differenz zwischen AfA und Tilgungsanteil der Leasingrate) soll eine Umgehung der achtjährigen Mindestnutzungsdauer verhindern und ist auch bei den bei Ärzten meist angewandten Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung – zu berücksichtigen.

Kfz im Privatvermögen

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Arztes befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld von € 0,42 je gefahrenem betrieblichen Kilometer steuerlich geltend gemacht wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt maximal € 12.600,00).

Stand: 25. Februar 2019

Bild: adam121 - stock.adobe.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK