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Steuernews für Ärzte

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. ...mehr

Steuerreform: Was hat sich geändert?

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. ...mehr

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten. ...mehr

Neuerungen ab 1.1.2017

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. ...mehr

Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2015

Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Illustration

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015

Bild: Dan Race - Fotolia.com

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