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Steuernews für Klienten

Was ändert sich ab Juli?

Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben. ...mehr

Bis 30.6. die VSt aus Drittländern zurückholen

Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. ...mehr

Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben

Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG. ...mehr

Wieviel dürfen Studenten verdienen?

Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium! ...mehr

Neues für Land- und Forstwirte

Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden. ...mehr

Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?

Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. ...mehr

Sachbezüge: Wohnraum ab 1.1.2015

Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben. ...mehr

Schützen Ihre Mitarbeiter vertrauliche Unterlagen ausreichend?

Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. ...mehr

Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben

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Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).

In letzter Zeit wurden in manchen Bundesländern von den Sozialversicherungsanstalten (SVA) Schreiben verschickt, in denen dazu aufgefordert wurde, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet, diese zu beantworten.

Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.

Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, bleibt alles wie bisher.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: rupbilder - Fotolia.com

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