Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Klienten

Unterstützung bei Unternehmensgründungen

Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit. ...mehr

Was gibt es Neues bei den Sachbezügen?

Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen. ...mehr

Was ist die Soll-/Istbesteuerung?

In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden. ...mehr

Steht mir als Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu?

Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. ...mehr

Steht mir als Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu?

Illustration

Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30 % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.

Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?

Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,

  • die regelmäßig im Außendienst
  • zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.

Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.

Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.

Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?

Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich.

Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).

Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 25. Februar 2013

Bild: auremar - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK