Verlauf
Begünstigter Empfängerkreis für Spenden
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind beispielsweise Spenden an bestimmte Organisationen, die:
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
- ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
- die Österreichische Nationalbibliothek,
- bestimmte Museen,
- das Bundesdenkmalamt,
- bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
- die internationale Anti-Korruptions-Akademie,
- die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
- bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie mit den in lt. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
- Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen – solche Organisationen sind: Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen
- die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- bestimmte Tierheime
- zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken. Die Körperschaft muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (wie z. B. der Erhalt von bestimmten Förderungen).
Eine Bestätigung (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht. Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge. Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Betriebsausgaben
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.
Sonderausgaben
Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden sind nur mehr als Sonderausgaben abzusetzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.
Stand: 1. Jänner 2023
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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die ausdrücklich im Gesetz aufgezählt werden. Darunter fallen Zuwendungen an:
- Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen;
- Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betreut sind;
- Die Österreichische Akademie der Wissenschaft
- Die österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
- Museen sowohl von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie auch von privaten Rechtsträgern, wenn diese mit einem öffentlich rechtlichen vergleichbar sind.
- Das Bundesdenkmalamt
- Gemeinnützige Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.
Zusätzlich zu diesen Einrichtungen, sind alle Zuwendungen an Organisationen abzugsfähig, die auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht werden. Um auf diese Liste zu gelangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das vorliegen der Voraussetzungen wird für alle Bundesländer vom Finanzamt Wien 1/23 geprüft.
Diese Liste umfasst Einrichtungen, die
- Forschung und Lehre betreiben und
- sich mit mildtätigen Zwecken beschäftigen, auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe und/oder der Katastrophenhilfe betätigen oder für diese Zwecke Spenden sammeln.
Mit diesem Link gelangen Sie direkt zu der Liste der begünstigten Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp