Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Welche Regelungen sind dabei zu beachten? Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.
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Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?
Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000,00 Euro im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind im Wesentlichen folgende Regelungen zu beachten:
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf.
Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt bei jährlich maximal 3.000,00 Euro. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße anzuknüpfen, wie z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung den Vorjahresgewinn übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit.
Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht jedoch Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.
Eine korrekt ausgestellte Rechnung ist wichtig, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Aber was, wenn eine Rechnung falsch ausgestellt wurde? Ihr Update in Steuernews-TV.
Mit dem zweiten Teil des Teuerungs-Entlastungspakets wurden ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit. Was ist zu beachten?
Ab Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % der Beitragsgrundlage. In 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Jetzt mehr erfahren!
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
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