Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eröffnet die Möglichkeit für pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen. Diese sind für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020 unter bestimmten Voraussetzungen des Unternehmensgesetzbuches zulässig. Was dabei zu beachten ist und wie sich die Pauschalwertberichtigung von Altbeständen steuerlich auswirkt, erfahren Sie hier in Steuernews-TV.
Textabschrift des Videos (Transkription)
Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen
Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eröffnet die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen auch für steuerliche Zwecke pauschal wertzuberichtigen bzw. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten pauschal zu bilden.
Unter Pauschalwertberichtigungen sind Wertberichtigungen zu verstehen, die einem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen gilt nun, dass eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen des Unternehmensgesetzbuches zulässig ist. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass die Bestimmung eines Wertes, der nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruht. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleichgelagerten Sachverhalten vor, sind diese bei der umsichtigen Beurteilung zu berücksichtigen.
Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, kann eine Pauschalwertberichtigung von Forderungen erstmals zum Bilanzstichtag 31.12.2021 erfolgen. Die Pauschalwertberichtigung von Altbeständen wirkt sich zum 31.12.2021 steuerlich jedoch nicht sofort in voller Höhe aus, sondern ist über fünf Jahre zu verteilen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, ist es nun auch möglich Rückstellungen für bestimmte sonstige ungewisse Verbindlichkeiten unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen pauschal zu bilden.
Auch bei geringem Einkommen, ist eine Steuergutschrift – auch als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet – möglich. Durch die Steuerreform 2022 wurden einige Werte rückwirkend ab 2021 erhöht. Wie viel Ihnen zusteht, erfahren Sie jetzt in Steuernews-TV.
Ab 2022 ist es möglich ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe steuerlich abzusetzen. Wie viel das Pauschale für ein Wirtschaftsjahr beträgt, erfahren Sie hier in Steuernews-TV.
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Einkommensteuertarif geändert. Wie viel dieser nun für welches Jahr genau beträgt und wie sich das auf die zu zahlende Einkommensteuer auswirkt, erfahren Sie in Steuernews-TV.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehrSchließen