Eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung geltend gemacht werden. Zu welchen wesentlichen Änderungen es durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 gekommen ist, erfahren Sie hier bei uns in Steuernews-TV.
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Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?
Eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1,000.000,00 pro Wirtschaftsjahr) kann unter bestimmten Voraussetzungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung geltend gemacht werden.
Im Folgenden ein Überblick zu einigen wesentlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022:
Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns möglich (gilt erstmals für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden).
Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres und endet, abweichend von der bisherigen Regelung, vier Jahre nach dem Beginn der Frist (gilt erstmals für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden).
Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.
Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ein Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Weitere Details, erfahren Sie in Steuernews-TV.
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Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
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