Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % der Beitragsgrundlage. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Was ist zu beachten? Erfahren Sie jetzt mehr in der neuen Ausgabe von Steuernews-TV.
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Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?
Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.
In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun zu diesem Thema einige FAQs erarbeitet. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen. Die Festlegung hat für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums: www.bmaw.gv.at
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