Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind doch steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Was ist zu beachten? Die wichtigsten Bestimmungen erfahren Sie jetzt bei uns in Steuernews-TV.
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Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind doch steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Zu beachten ist allerdings unter anderem Folgendes:
Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.
Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.
Ist eine Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.
Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.
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