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Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ein Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Dadurch werden etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA pauschal abgegolten. Mehr zu diesem Thema, erfahren Sie hier bei uns in Steuernews-TV.

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Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ab der Veranlagung 2022 bei den betrieblichen Einkünften ein Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Dadurch wird die betriebliche Nutzung von wohnraumbezogenen Aufwendungen, wie etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, nicht jedoch von Arbeitsmitteln, pauschal abgegolten. Für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit darf kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung stehen.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist zwischen dem kleinen und dem großen Pauschale zu differenzieren:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300,00 Euro pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000,00 Euro, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200,00 Euro pro Jahr zu.

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