Eine korrekt ausgestellte Rechnung ist wichtig, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Aber was ist zu tun, wenn eine Rechnung falsch ausgestellt wurde? Erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV, was bei einer Berichtigungsnote bzw. bei einer Neuausstellung zu beachten ist.
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Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?
Eine korrekt ausgestellte Rechnung ist wichtig, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wie die Berichtigung vorzunehmen ist. Dies steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird.
Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.
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