Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Dieser kann auch von Körperschaften genutzt werden. Für welche Wirtschaftsgüter der IFB nicht nutzbar ist, erfahren Sie bei uns in Steuernews-TV.
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Wie kann ein Unternehmer den Investitionsfreibetrag steuerlich nutzen?
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden.
Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Behaltefrist von 4 Jahren ist zu beachten. Der IFB ist für eine Reihe von Wirtschaftsgütern nicht nutzbar.
Beispiele sind unter anderem:
Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden
gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (Ausnahme z. B. Elektroautos)
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