Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können nun auch unterschritten werden. In bestimmten Fällen kommt die beschleunigte AfA nicht zur Anwendung. Mehr dazu in Steuernews-TV.
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Was ist die beschleunigte Abschreibung von Gebäuden?
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
In der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien wurde nun klargestellt, dass die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % auch unterschritten werden können, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.
In bestimmten Fällen kommt die beschleunigte AfA nicht zur Anwendung.
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