Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese Einkünfte sind steuerpflichtig, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Welche Regelung für die Steuerbefreiung gilt, erfahren Sie wie immer hier bei uns in Steuernews-TV.
Textabschrift des Videos (Transkription)
Regelung der neuen Steuerbefreiung für Energieeinspeisung von Photovoltaikanlagen
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese Einkünfte sind steuerpflichtig, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730,00 Euro überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.
Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 Kilowatt-Peak nicht überschreitet.
Die Erläuterungen zur Gesetzesänderungen führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 Kilowattstunden eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrags).
Eine korrekt ausgestellte Rechnung ist wichtig, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Aber was, wenn eine Rechnung falsch ausgestellt wurde? Ihr Update in Steuernews-TV.
Mit dem zweiten Teil des Teuerungs-Entlastungspakets wurden ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit. Was ist zu beachten?
Ab Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % der Beitragsgrundlage. In 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Jetzt mehr erfahren!
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
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