Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit, ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Neu ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Sonderausgaben absetzbar sind. Welche Voraussetzungen für die steuerliche Förderung zu erfüllen sind, erfahren Sie in Steuernews-TV.
Textabschrift des Videos (Transkription)
Welche neuen steuerlichen Förderungen gibt es bei Gebäudesanierung und Heizungstausch?
Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit, ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Neu ist, dass Ausgaben für
a) die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
b) den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:
Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.
Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen 4.000,00 Euro (für lit. a) bzw. 2.000,00 Euro (für lit. b).
Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von 800,00 Euro (für lit a.) bzw. 400,00 Euro jährlich (für lit b.) berücksichtigt. Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
a) für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
b) sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.
Mit dem zweiten Teil des Teuerungs-Entlastungspakets wurden ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit. Was ist zu beachten?
Ab Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % der Beitragsgrundlage. In 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Jetzt mehr erfahren!
Eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % kann unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für eigenbetriebliche Forschung geltend gemacht werden. Welche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 auf Sie zukommen, erfahren Sie in Steuernews-TV.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
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