Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
- für das 1. Kind € 29,20 p.m.
- für das 2. Kind € 43,80 p.m.
- für jedes weitere Kind 58,40 p.m.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,
- wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde
und
- wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
| Altersgruppe | Euro |
| 0–3 Jahre | € 194,00 |
| 3–6 Jahre | € 249,00 |
| 6–10 Jahre | € 320,00 |
| 10–15 Jahre | € 366,00 |
| 15–19 Jahre | € 431,00 |
| 19–20 Jahre | € 540,00 |
Stand: 10. Oktober 2013



