Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Was sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Schönheitschirurgin?

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. ...mehr

Wie kann ich den Beschäftigungsbonus nutzen?

Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt. ...mehr

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können. ...mehr

Wie sind die Kosten für die Ordinationshomepage abschreibbar?

Beauftragen Sie eine Werbeagentur mit der Erstellung einer neuen Website für Ihre Ordination, so sind die Anschaffungskosten nicht sofort zur Gänze absetzbar. ...mehr

Aufklärung „aktuell“ – Vortag der Operation

Der Patient, als klagende Partei, vereinbarte einen Operationstermin, nachdem die medizinischen Möglichkeiten und Alternativen mit dem behandelnden Arzt besprochen wurden. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2017

Im Herbst 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Was sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Schönheitschirurgin?

Illustration

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien umfasst die Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilt der behandelnde Arzt. Diese Beurteilung, die durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, bindet die Finanzverwaltung.

In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzgerichts (BFG) hatte eine Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie alle von ihr getätigten Leistungen als steuerfreie medizinische Heilbehandlungen angesehen und dementsprechend keine Umsatzsteuer abgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte die Finanz nur jene Umsätze aus Leistungen mit therapeutischem Ziel im Vordergrund als umsatzsteuerfrei (z. B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung).

Bei bestimmten Leistungen nahm die Betriebsprüfung ein therapeutisches Ziel als nicht vordergründig an und bejahte grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht (z. B. Laserbehandlung von Aknenarben, Fettabsaugung bei Lipödemen). Dafür nahm sie eine Aufteilung im Schätzungsweg mit 80 % steuerpflichtigen und 20 % steuerbefreiten Umsätzen an.

Für andere Fälle wurde eine medizinische Indikation ganz ausgeschlossen (z. B. Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Lifting).

Das Bundesfinanzgericht entschied:

Da die Ärztin, die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation nicht eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert hatte und auch nicht für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachweisen konnte, wurde von der Betriebsprüfung zu Recht eine Einordnung und Schätzung hinsichtlich Steuerpflicht vorgenommen. Die von der Ärztin vorgewiesenen anonymisierten Honorarnoten und einzig ihre Erklärung, dass alle Leistungen medizinisch indiziert wären, waren nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unrealistisch. Für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Sinne einer Heilbehandlung einer Krankheit reiche ein Anhäufen medizinischer Fachausdrücke nicht. Auch ihre Homepage mit vorrangigem Anbieten von ästhetischen Leistungen trug zu diesem Gesamteindruck der Verhältnisse bei.

Die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Entgelte (80:20) der Finanz wurde vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf Hauptaufgabenbereich der Ärztin in der ästhetischen Chirurgie bestätigt.

Stand: 1. September 2017

Bild: Robert Przybysz - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK