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Steuernews für Ärzte

In welchen Fällen sind Spenden bzw. Sponsoring Betriebsausgaben?

Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar. ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden. ...mehr

Darf eine Ärztin ein Catering von der Steuer absetzen?

Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. ...mehr

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. ...mehr

Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter

Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2016

Im Herbst 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

In welchen Fällen sind Spenden bzw. Sponsoring Betriebsausgaben?

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Spenden

Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar.

Die Organisation, an die die Spende gezahlt wird, muss entweder ausdrücklich im Gesetz genannt werden oder eine spendenbegünstigte Einrichtung sein, die auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint.

Sponsoring

Zahlungen für ein Sponsoring sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Grundlage beruhen und der Gesponserte eine verpflichtende Werbeleistung als Gegenleistung erbringt. Das Sponsoring muss eine breite Werbewirkung haben.

Sponsoring bei einem Arzt

Ein freiberuflich tätiger Arzt setzte eine Zahlung an den Verein „Auro Danubia – Stift Melk hilft Waisenkindern in Rumänien“ als Betriebsausgabe ab. Von der Behörde wurde die Zahlung nicht anerkannt, weil die Voraussetzungen für eine Spende nicht gegeben waren und auch keine Sponsorleistung vorlag.

Nach Meinung des Arztes lag ein Sponsoring vor, weil die Geldleistung im Rahmen eines Benefizkonzerts einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde. Auf der Homepage wurde die Zahlung des Arztes allerdings nicht bekannt gegeben, weil dort nur Zahlungen im fünfstelligen Bereich genannt wurden.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Um als Sponsoring anerkannt zu werden, muss die Werbung eine Leistungs- oder Produktinformation sein. Diese Zahlung wurde auf einer Benefizveranstaltung bekannt gemacht. Dabei bestand kein Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit.

Daher liegt auch für das Bundesfinanzgericht kein Werbeaufwand vor. Mit der Zahlung wurde nur der Verein unterstützt. Die Behörde hatte die Zahlung daher zu Recht nicht anerkannt.

Stand: 29. August 2016

Bild: Antonioguillem - Fotolia.com

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