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Steuernews für Ärzte

Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2019/2020

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). ...mehr

Kann ein selbständiger Arzt betriebliche Anwalts- und Prozesskosten oder Strafen steuerlich absetzen?

Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben und ist die Ursache für die Streitigkeiten in der Praxis des Arztes zu sehen, so können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein. ...mehr

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2020

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. ...mehr

Anstellung von Ärzten bei Ärzten

Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2019/2020

Im Winter 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2019/2020

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Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

STEUERTIPPS

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
    • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)
    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
    • bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,
    • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.
  2. Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist und am 15.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

    Hinweis: 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.
  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

    Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen). Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2019 und bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  7. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.
  8. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus.
  9. Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 27. November 2019

Bild: leszekglasner - stock.adobe.com

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