Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Renovierung Arztpraxis – Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?

Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren. ...mehr

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Im folgenden Artikel finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung. ...mehr

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. ...mehr

Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu. ...mehr

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen. ...mehr

Kein Schadenersatzanspruch nach Operation am Knie

Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2017

Im Sommer 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Renovierung Arztpraxis – Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?

Illustration

Das Bundesfinanzgericht entschied im Dezember 2016 über die steuerrechtliche Qualifikation von Kosten für Sanierungsarbeiten zur erstmaligen Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten in einem bereits bestehenden Gebäude. Fraglich war, ob diese sofort als Betriebsausgabe abzusetzen oder zu aktivieren und über eine jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben sind.

Der betroffene Arzt setzte unter anderem Kosten für Instandhaltung/Erhaltung eines Gebäudeteiles, den er als künftige Ordination für Befundbesprechungen als privater Facharzt sanieren ließ, von seinen betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegelder) ab. Die Finanzbehörde ging anstatt der als Einmalbetrag erklärten Sanierungskosten nur von einer 2 % AfA aus; es liege Herstellungsaufwand und nicht Erhaltungsaufwand vor.

Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren.

Der Erhaltungsaufwand (im betrieblichen Bereich sowohl Instandsetzung als auch Instandhaltung) hingegen ist sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben.

Der Beschwerde führende Arzt ließ, als er seine Ordinationsräumlichkeiten in ein 1906 erbautes Gebäude integrierte, lediglich eine Sanierung der vorher zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchführen. Diese Tätigkeiten (Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des schadhaften Bodens, Reparatur bzw. Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroinstallationen, Erneuerung Gasetagenheizung) führten nur zu einer Verbesserung des Gebäudes, nicht zu einer Gebäudeneuschaffung oder Änderung der Wesensart der Räume. Deshalb ging das Gericht von einer Haussanierung bzw. -renovierung, nicht jedoch Errichtung eines Gebäudes aus. Die Kosten der Sanierungsarbeiten waren daher bei den Einkünften des Arztes aus selbständiger Arbeit nicht zu aktivieren (und über eine jährliche AfA abzuschreiben), sondern sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: racamani - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK