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Steuernews für Ärzte

In welchen Fällen sind Spenden bzw. Sponsoring Betriebsausgaben?

Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar. ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden. ...mehr

Darf eine Ärztin ein Catering von der Steuer absetzen?

Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. ...mehr

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. ...mehr

Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter

Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2016

Im Herbst 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

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Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme in Höhe von € 40 Mio. erreicht ist. Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (maximal € 600,00) wieder zurück.

Neu: Auch bei Barzahlung!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.

Höhe des Handwerkerbonus

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.) Kosten bzw. höchstens € 600,00 Zuschuss. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke bei den Bausparkassen stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. der Bau einer Garage oder eines Pools).

Stand: 29. August 2016

Bild: VadimGuzhva - Fotolia.com

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