Seit 1.1.2023 ist das „Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz“ in Kraft. Meldepflichtige Plattformbetreiber mussten sich registrieren und unterliegen einer Meldepflicht von personenbezogenen Daten und Transaktionen ihrer Anbieter. Welche Transaktionen sind meldepflichtig und welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor? Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.
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Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen
Im Zuge des mit 1. Jänner 2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.
Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:
Verkauf von körperlichen Waren
Vermietung und Verpachtung von Immobilien wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien
Vermietung von Verkehrsmitteln
Persönliche Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.
Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.
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