Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht. Welche Anlagen fallen unter die Neuregelung und was ist zu beachten? Ihr Update jetzt in Steuernews-TV.
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Kann ein Investitionsfreibetrag auch für klimafreundliche Heizungssysteme geltend gemacht werden?
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.
Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Heizungsanlagen zählen zu den typischen Teilen des Gebäudes und werden nicht als selbständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.
Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedoch jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.
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