Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Klienten

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. ...mehr

Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. ...mehr

Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden. ...mehr

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können. ...mehr

Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?

Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. ...mehr

Was bedeutet Working Capital?

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen. ...mehr

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Illustration

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.

Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • Es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms.
  • mit förderungsfähigen Personen besetzt

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen;
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen
  • Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)
  • Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.awsg.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at

Stand: 26. März 2018

Bild: Illustration

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK