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Steuernews für Klienten

Für welche Produkte und Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer erhöht?

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden gilt weiterhin der alte Steuersatz. ...mehr

Kontrolle Finanzpolizei: Sind Sie vorbereitet?

Die Unterlagen sollten griffbereit und gesondert aufbewahrt werden. So wird auch sichergestellt, dass die Beamten bei einer Kontrolle nur diese Unterlagen einsehen. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. ...mehr

Wieviel Rabatt darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren?

Ab 1.1.2016 kommen in diesem Bereich einige Änderungen. ...mehr

Wie leisten Ihre Mitarbeiter mehr als andere?

Mitarbeitermotivation funktioniert nur, wenn der Mitarbeiter von sich aus mehr leisten will! ...mehr

Für welche Produkte und Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer erhöht?

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Umsatzsteuererhöhung auf 13 % ab 1.1.2016

Der Normalsteuersatz in der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz bisher 10 % (in manchen Fällen 12 %). Im Zuge der Steuerreform wurde ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt. Dieser gilt z. B. für 

  • Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren
  • Futtermittel und Saatgut
  • Anzucht von Pflanzen
  • Künstler
  • kulturelle Dienstleistungen bzw. Freizeitangebote, wie z. B. Kino- und Zirkuskarten, bei Museen und auch bei Bädern
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen

Umsatzsteuerhöhung auf 13 % ab 1.5.2016

Bei folgenden Umsätzen wird die USt erst ab 1.5.2016 erhöht: 

  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %. 

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.

Auch für Leistungen von Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie von Museen, botanischen Gärten oder Tierparks gilt noch der Steuersatz von 10% – für Umsätze, die vor dem 1.5.2016 durchgeführt werden.

Eine Auswahl an weiteren Änderungen in der Umsatzsteuer:

  • Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die dem buchmäßigen Nachweis dienen, müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden.
  • Zukünftig ist keine Vorsteuerpauschalierung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer möglich.
  • Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen sind generell steuerpflichtig.

Stand: 30. August 2015

Bild: kyslynskyy - Fotolia.com

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