Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Klienten

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit. ...mehr

Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?

Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber. ...mehr

Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt. ...mehr

Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?

Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. ...mehr

Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, finden Sie hier nötigen Infos. ...mehr

Geringfügigkeitsgrenze neu

Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden. ...mehr

Wie nützt Ihnen eine Kostenrechnung?

Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer. ...mehr

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Illustration

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.

Dabei sind nach dem Einkommensteuergesetz zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Steuerfrei ist grundsätzlich die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Verkäufer sein Eigentum seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre bewohnt hat – es sich also um seinen Hauptwohnsitz handelt.
  2. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt hat („5 aus 10-Regelung“).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.

Im strittigen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger sein im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gelegenes Wohnhaus samt Grundstücksfläche von 3.646 m². Das angerufene Bundesfinanzgericht sah – anders als das Finanzamt – die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied anders:

Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der Verkehrsauffassung.

Der Gerichtshof bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig (laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m²) beschränkt ist. Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!

Ob die Auslegung der „Verkehrsauffassung“ von einer für einen Bauplatz erforderlichen Grundstücksgröße überall in Österreich – Stadt oder Land, Osten oder Westen (Ortsüblichkeit?) die gleiche sein wird, bleibt abzuwarten und bedarf wohl weiterer diesbezüglicher Entscheidungen.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: Sph - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK