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Steuernews für Klienten

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet. ...mehr

Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?

Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden. ...mehr

Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung. ...mehr

Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?

Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. ...mehr

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen. ...mehr

Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?

In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt. ...mehr

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist. ...mehr

Wie können Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht geben?

Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. ...mehr

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

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Die bereits seit längerem angekündigte Verlängerung und Anpassung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen hat inzwischen auch Einzug in die zugrunde liegenden Regelwerke gehalten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

„Ausfallsbonus II“

Der Ausfallsbonus wurde um drei Betrachtungszeiträume verlängert:

  • Betrachtungszeitraum Juli 2021 mit dem Vergleichszeitraum Juli 2019 und einer Antragsfrist von 16.8.2021 bis 15.11.2021;
  • Betrachtungszeitraum August 2021 mit dem Vergleichszeitraum August 2019 und einer Antragsfrist von 16.9.2021 bis 15.12.2021;
  • Betrachtungszeitraum September 2021 mit dem Vergleichszeitraum September 2019 und einer Antragsfrist von 16.10.2021 bis 15.1.2022.

Bemessungsgrundlage des „Ausfallsbonus II“ ist weiterhin der Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss dieser nun allerdings 50 % (statt bisher 40 %) betragen.

Der Fördersatz ist nicht mehr länger einheitlich, sondern beträgt branchenabhängig zwischen 10 % und 40 %. Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die ÖNACE-Kennzahl der Branche, in der das Unternehmen während eines Betrachtungszeitraums überwiegend zur Erwirtschaftung seiner Umsätze tätig war. Der Förderhöchstbetrag für die neuen Betrachtungszeiträume beträgt € 80.000,00 monatlich. Ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfen können sich allerdings auf die Höhe des tatsächlich ausbezahlten „Ausfallsbonus II“ auswirken.

Neu sind außerdem bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Erhaltung des Mitarbeiterstandes, der Entnahmen und Gewinnausschüttungen sowie der Vergütungen.

Beachten Sie, dass der in der ersten Phase des Ausfallsbonus vorgesehene Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des „Ausfallsbonus II“ nicht mehr beantragt werden kann.

Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus II. erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html.

„Verlustersatz verlängert“

Der Verlustersatz wurde um sechs einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis Dezember 2021 verlängert. Dabei kann der „Verlustersatz verlängert“ für beliebig viele dieser neuen Betrachtungszeiträume beantragt werden, solange sie zeitlich zusammenhängen. Eine Lücke ist nur zu Betrachtungszeiträumen vor dem Juli 2021 möglich.

Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss der erlittene Umsatzausfall mindestens 50 % (statt bisher 30 %) betragen.

Der „Verlustersatz verlängert“ kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche 70 % des voraussichtlichen Zuschusses und im Rahmen der zweiten Tranche der verbleibende Restbetrag ausbezahlt wird. Es kann aber auch der gesamte Zuschuss erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Anträge auf die erste Tranche können von 16.8.2021 bis 31.12.2021 gestellt werden, Anträge auf die zweite Tranche sind anschließend von 1.1.2022 bis 30.6.2022 möglich.

Weiterführende Informationen zum „Verlustersatz verlängert“ erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html.

„Härtefallfonds Phase 3“

Der Härtefallfonds wurde um drei einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis September 2021 verlängert. Die neuen Betrachtungszeiträume laufen dabei nicht wie bisher vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats, sondern vom Monatsersten bis zum Monatsletzten. Anträge für einen Betrachtungszeitraum können ab Beginn des Folgemonats bis spätestens 31.10.2021 gestellt werden. Für die Antragstellung ist eine Handysignatur notwendig.

Der Zuschuss beträgt in der dritten Phase des Härtefallfonds mindestens € 600,00 und höchstens € 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum.

Beachten Sie, dass Anträge im Rahmen der Phase 2 sind nicht mehr länger möglich sind!

Weiterführende Informationen zum „Härtefallfonds Phase 2“ erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html.

Stand: 12. August 2021

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