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Advance Ruling

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Neue Regelung

Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.

Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise.

Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und gilt nicht als verbindlich.

Inhalt des Antrags

Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag. Dieser kann auch über FinanzOnline oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht als eingebracht, wenn er per E-Mail übermittelt wird.

Der Antrag muss enthalten:

  • Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • Eine Schilderung des Rechtsproblems
  • Konkret formulierte Rechtsfragen
  • Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete Rechtsansicht dargelegt werden.
  • Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).

Verwaltungskostenbeitrag

Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird, sind € 500,00 zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an den Vorjahresumsätzen des Antrag stellenden Unternehmens. Mindestens betragen sie € 1.500,00. Je nach Vorjahresumsatz können die Kosten auf bis zu € 20.000,00 ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stand: 06. Juni 2011

Bild: Peter Kunz - Fotolia.com

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