Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Verlauf

Steuernews für Klienten

Erhöhte Forschungsprämie ab 2011

Abschaffung der Forschungsfreibeträge und Erhöhung der Forschungsprämie. ...mehr

Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. ...mehr

Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen

Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. ...mehr

Die neue Selbstanzeige

Novelle des Finanzstrafgesetzes 2010. ...mehr

Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Illustration

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden.

Arbeitgeber als Drittschuldner

Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums.

Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:

  • 2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens € 8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
  • 1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren Zahlung

Existenzminimum-Beträge für 2011

Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00 monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer, wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, € 5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00 monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.

Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).

Stand: 10. März 2011

Bild: knipsit - Fotolia.com

Villacher Treuhand
Dr. Nehsl & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

9500 Villach, Nikolaigasse 39
T +43 (0) 4242 27121-0 F +43 (0) 4242 27121-25 E
Datenschutz Datenschutzeinstellungen

Full Service aus einer Hand

Autor

by atikon

hCards

Logo von Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Nikolaigasse 39, 9500 Villach, Österreich, work: +43 (0) 4242 27121-0, fax: +43 (0) 4242 27121-25

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20

OK