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Steuernews für Klienten

Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. ...mehr

Coronavirus: Was ist neu am Härtefallfonds?

Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. ...mehr

Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. ...mehr

Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice aus?

Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden. ...mehr

Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. ...mehr

Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?

Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. ...mehr

Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich steuerlich geltend machen können. ...mehr

Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?

Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. ...mehr

Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?

Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen. ...mehr

Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?

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Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten abweichende Regelungen.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021 nicht anzuwenden (Kleinstunternehmerregelung), wenn

  1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
  2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
  3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird.

Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.

Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Stand: 29. März 2021

Bild: sveta - stock.adobe.com

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