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Begutachtungsentwurf Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. ...mehr

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Begutachtungsentwurf Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung

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Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, soll es zu Änderungen bei der Umsatzsteuer (USt) kommen. Laut dem Entwurf soll das Reverse Charge-System ausgedehnt werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.

Wer schuldet die USt?

Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.

Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.

Änderungen

Laut dem Begutachtungsentwurf soll die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet werden, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Diese neue Regelung soll für folgende Umsätze gelten:

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,00 beträgt
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

Stand: 07. November 2013

Bild: momius - Fotolia.com

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