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Steuernews für Klienten

Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. ...mehr

Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?

Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind. ...mehr

Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben!

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. ...mehr

KMU-Investitionszuwachsprämie

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. ...mehr

Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. ...mehr

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten. ...mehr

Was ist Content-Marketing?

Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form. ...mehr

Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017

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Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, drohen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen betragen seit 1.1.2017 3,38 % anstatt bisher 7,88 %.

Fälligkeit

Allgemeine Beiträge an die GKK, das sind die Beiträge für laufende Entgelte, sind grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Beitragszeitraums fällig, in der Regel am Monatsletzten. Für Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt Abweichendes.

Die Beiträge müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit, das ist üblicherweise der 15. des Folgemonats, auf einem Konto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben werden. Danach gewährt die GKK noch eine Respirofrist von drei Tagen. Die Zahlungsfrist verlängert sich, wenn der 15. Tag ab Fälligkeit oder ein Tag der Respirofrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember fällt.

Verzugszinsen

Ist der geschuldete Beitrag nach Verstreichen der Respirofrist noch immer nicht auf dem Konto der jeweiligen GKK eingetroffen, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, d. h. ab dem 16. Tag ab Fälligkeit (z. B. 16. des Folgemonats).

Hinweis: Der Schuldner (Arbeitgeber) muss für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Einlangen der Beiträge am Konto der GKK ein, und nicht schon mit deren Überweisung. Verzögerungen im Zahlungsverkehr gehen zu seinen Lasten.

Stand: 30. Jänner 2017

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

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