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Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

Infos zu den steuerlich relevanten Vorhaben der Bundesregierung für 2017/2018. ...mehr

Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00. ...mehr

Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. ...mehr

Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend. ...mehr

Registrierkassen-Nachschau

Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern. ...mehr

Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung ...mehr

Schnelligkeit als Wettbewerbsvorteil

Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend. ...mehr

Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?

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Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn man, also i.d.R. der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.

Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Freiwilligkeit
  • Ortsüblichkeit
  • von dritter Seite

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Beschenkten, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.

Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

TIPP: Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.

Stand: 27. Februar 2017

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