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Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen. ...mehr

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Können Vorsteuern auch pauschal ermittelt werden?

Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. ...mehr

Kann die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich geltend gemacht werden?

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. ...mehr

Kann für Wohnmobile ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw. ...mehr

Wie kommen Sie schneller zu Ihrem Geld?

Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird. ...mehr

Kann die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich geltend gemacht werden?

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Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt – ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen.

Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:

Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.

Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.

Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).

Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:

  • die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (z. B. Unterbringung in einem Internat).

Stand: 28. März 2019

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

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