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Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023

Weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen möglich ...mehr

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten ...mehr

Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung ...mehr

Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern ist die neue steuerliche Investitionsförderung zu prüfen ...mehr

Was ändert sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung?

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung wurde erhöht ...mehr

Was bringt der Gesundheitsbonus der Sozialversicherung der Selbständigen?

Vorsorgeuntersuchungen helfen nicht nur bei der Früherkennung von Krankheiten ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere ...mehr

Wie kann sich ein Unternehmen auf den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Mitarbeiter vorbereiten?

Insbesondere für jene Abläufe, die immer funktionieren müssen, ist eine entsprechende Vorbereitung erforderlich ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe oder Energiezuschuss).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Demianastur - stock.adobe.com

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